(1) Feuerzeuge dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
- 1.
- kindergesichert beschaffen sind und
- 2.
- es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt handelt.
Erfüllt ein Feuerzeug
- 1.
- die Spezifikationen einer Norm, die die Europäische Norm EN 13869:2002 1) umsetzt, - mit Ausnahme der unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen - oder
- 2.
- die einschlägigen Bestimmungen in Drittländern, die den in Nummer 1 genannten Spezifikationen gleichwertig sind,
so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist.
(2) Weitere Voraussetzung für die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt ist unbeschadet des Absatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Bevollmächtigter oder der Einführer
- 1.
- für jede und auch für jede geänderte Feuerzeug-Modell-Reihe durch einen Prüfbericht und ein Muster nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 über die kindergesicherte Beschaffenheit erfüllt sind; die Nachweise und Muster sind bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;
- 2.
- der zuständigen Behörde gegenüber auf Anforderung bescheinigt, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem nach Nummer 1 geprüften Muster übereinstimmen; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung zum Nachweis der Übereinstimmung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm der Prüfstelle unverzüglich vorzulegen;
- 3.
- ständig überwacht, dass die hergestellten Feuerzeuge den nach Nummer 1 geprüften technischen Eigenschaften der kindergesicherten Beschaffenheit entsprechen und für die Prüfung geeignete Verfahren angewendet werden; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung die zum Nachweis der Übereinstimmung nötigen Herstellungsunterlagen vorzulegen.
(3) Die Händler sind verpflichtet, die Nachweise bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.
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- 1)
- Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 13869:2002, Ausgabe Oktober 2002, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 FeuerzeugV Anforderungen an Prüfberichte ... Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Prüfbericht muss insbesondere Folgendes enthalten: 1. Name, ... dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden; 5. Ort der Aufbewahrung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen; 6. Nachweis über die Akkreditierung oder ... die Akkreditierung oder amtliche Zulassung der Prüfstelle. (2) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführte Prüfbericht ist von einer Prüfstelle anzufertigen, ...
V. v. 24.07.2008 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33