Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.05.2019 aufgehoben

§ 3 - Feuerzeugverordnung (FeuerzeugV)

V. v. 03.04.2007 BGBl. I S. 486 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 17.04.2007; FNA: 8053-7-2 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Feuerzeuge dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

1.
kindergesichert beschaffen sind und

2.
es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt handelt.

Erfüllt ein Feuerzeug

1.
die Spezifikationen einer Norm, die die Europäische Norm EN 13869:2002 1) umsetzt, - mit Ausnahme der unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen - oder

2.
die einschlägigen Bestimmungen in Drittländern, die den in Nummer 1 genannten Spezifikationen gleichwertig sind,

so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist.

(2) Weitere Voraussetzung für die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt ist unbeschadet des Absatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Bevollmächtigter oder der Einführer

1.
für jede und auch für jede geänderte Feuerzeug-Modell-Reihe durch einen Prüfbericht und ein Muster nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 über die kindergesicherte Beschaffenheit erfüllt sind; die Nachweise und Muster sind bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;

2.
der zuständigen Behörde gegenüber auf Anforderung bescheinigt, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem nach Nummer 1 geprüften Muster übereinstimmen; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung zum Nachweis der Übereinstimmung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm der Prüfstelle unverzüglich vorzulegen;

3.
ständig überwacht, dass die hergestellten Feuerzeuge den nach Nummer 1 geprüften technischen Eigenschaften der kindergesicherten Beschaffenheit entsprechen und für die Prüfung geeignete Verfahren angewendet werden; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung die zum Nachweis der Übereinstimmung nötigen Herstellungsunterlagen vorzulegen.

(3) Die Händler sind verpflichtet, die Nachweise bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.

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1)
Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 13869:2002, Ausgabe Oktober 2002, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 3 FeuerzeugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 25 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 16.01.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
vom 09.01.2009 BGBl. I S. 33
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
vom 24.07.2008 BGBl. I S. 1404
aktuellvor 30.07.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 FeuerzeugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FeuerzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerzeugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FeuerzeugV Anforderungen an Prüfberichte
... Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Prüfbericht muss insbesondere Folgendes enthalten: 1. Name, ... dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden; 5. Ort der Aufbewahrung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen; 6. Nachweis über die Akkreditierung oder ... die Akkreditierung oder amtliche Zulassung der Prüfstelle. (2) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführte Prüfbericht ist von einer Prüfstelle anzufertigen, ...
§ 5 FeuerzeugV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug auf dem Markt bereitstellt. (2) Wer eine in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
V. v. 24.07.2008 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
Artikel 1 1. FeuerzVÄndV
... 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „erstmalige" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 25 ProdSNG Änderung der Feuerzeugverordnung
... „die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
Artikel 1 2. FeuerzVÄndV
... 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „erstmalige" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...


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