Bekanntmachung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2576/04 - (zu § 49b Abs. 2 BRAO) (BVerfGE20070320 k.a.Abk.)

B. v. 20.03.2007 BGBl. I S. 495 (Nr. 12)
Geltung ab 17.04.2007; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 17. April 2007 BRAO

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 49b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.

Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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