Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 -
1 BvR 2576/04 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
49b Absatz 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und §
49b Absatz 2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel
12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.
Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.