§ 8 - Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 18.04.2007; FNA: 800-28 Arbeitsvertragsrecht
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§ 8 Evaluation


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2020 evaluiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 442 m.W.v. 17. März 2016

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Frühere Fassungen von § 8 WissZeitVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 442

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 WissZeitVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WissZeitVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WissZeitVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442
Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG
...  7. Der bisherige § 6 wird § 7. 8. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Evaluation Die Auswirkungen dieses ... 6 wird § 7. 8. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Evaluation Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2020 ...


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