§ 4 WissZeitVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 4 WissZeitVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen | |
(Text alte Fassung) Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend. Für nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend. |