§
72 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel
3 Abs. 1 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel
4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In Streitigkeiten nach §
43 Nr. 1 bis 4 und 6 des
Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in §
119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Sachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894