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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen (AltBeschVerbG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2007 TzBfG § 14

§ 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AltBeschVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltBeschVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 23 EinglVerbG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird die Angabe ...