Das
Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel
13 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 120 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern den Lagebericht" das Wort und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern den Bericht des Aufsichtsrats" die Wörter und bei börsennotierten Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
- 2.
- In § 171 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter und auch die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern" gestrichen.
- 3.
- In § 175 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern Bericht des Aufsichtsrats" das Wort und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns" die Wörter und bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
- 4.
- In § 246a Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."
- 5.
- § 319 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen."
- b)
- Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."
- 6.
- § 327c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 wird nach der Angabe § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5" ein Komma und die Angabe Abs. 2" eingefügt.
- b)
- Satz 5 wird aufgehoben.
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089