Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 (2. Post-AZV2003ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 550 (Nr. 15); Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 2 Satz 2
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 PostAZV § 2

§ 2 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen."



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