Auf Grund des §
3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:
§
2 der
Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom
9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. §
2 der
Post-Arbeitszeitverordnung 2003 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.