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§ 9 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 05.05.2007; FNA: 753-12 Wasserwirtschaft
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§ 9 Angabe der Wasserhärtebereiche



(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.

(2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:

Härtebereich weich weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,

Härtebereich mittel 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,

Härtebereich hart mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.



 

Zitierungen von § 9 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 46 TrinkwV Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher
... länger als ein Jahr zurückliegt, 3. die Wasserhärte nach § 9 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sowie den Calcium-, Magnesium- und Kaliumgehalt, wobei diese Gehalte in den Einheiten Millimol pro ...