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Änderung § 16 WRMG vom 15.08.2013

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§ 16 WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 16 WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 98 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 16 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.



(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)