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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-30 Berufliche Bildung

§ 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin



Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Holzschutz oder Bautenschutz.

 
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