Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-30 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe



Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Unterscheiden von Schäden
an Holz, Holzbauteilen
und Einbindungsbereichen
sowie Vorbereiten dieser
Untergründe
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 1)
a) Holzarten unterscheiden
b) Lebensweisen und Eigenschaften von:
- Echtem Hausschwamm
- Braunem Kellerschwamm
- Weißem Porenschwamm
- Eichenporling
- Tannenblättling
- Zaunblättling
- Muschelkrempling
- Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand
von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp-
fungsmaßnahmen vorbereiten
10 
d) Lebensweisen und Eigenschaften von:
- Gewöhnlichem Nagekäfer
- Weichem Nagekäfer
- Hausbock
- Trotzkopf
- Buntem Nagekäfer
- Braunem Splintholzkäfer
- Blauem Scheibenbock
- Halsgrubenbock
- Mulmbock
- Gewöhnlichem Werftkäfer
- Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an ge-
schädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand
von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von
Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen
und dokumentieren
 6
2Durchführen von vorbeugen-
den Maßnahmen gegen
holzzerstörende Pilze
und Insekten
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2)
a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz-
schutzmaßnahmen unterscheiden
b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an-
wenden, insbesondere:
- Streichverfahren
- Spritzverfahren
- Schaumverfahren
- Bohrlochtränkverfahren
- Bohrlochdrucktränkverfahren
8 
3Bekämpfen
holzzerstörender Insekten
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3)
a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs-
verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Arbeit darstellen
b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere:
- bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge-
fährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
 8
4 Behandeln und
Beseitigen von Pilzbefall
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 4)
a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge-
gebenen Sicherheitsabstandes behandeln
6 
b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte
Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus-
bauen
 3
5 Vorbereiten und Durchführen
nachträglicher Außen- und
Innenabdichtungen an
erdberührten Bauteilen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 5)
a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali-
sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß-
nahmen vorbereiten
b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks-
außenabdichtungen ausführen
c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs-
stoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs-
schlämmen und Sperrputzsystemen
9 
d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der
Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
e) mineralische Innenabdichtungen durchführen
 9
6Vorbereiten und Durchführen
nachträglicher chemischer
Horizontalabdichtungen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6)
a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir-
kungen unterscheiden
b) Injektionstechniken unterscheiden
c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch-
tigkeit durchführen
 10
7Vorbereiten von Flächen
und Aufbringen von
Sanierputzen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 7)
a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter-
scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen-
dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz-
systemen
b) Schadensaufnahme durchführen
c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent-
fernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch
reinigen und Salzbehandlungen durchführen
d) Fugen abdichten
e) Risse und Fehlstellen verschließen
f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und
Sanierputz durchführen
 10
8Austrocknen durch-
feuchteter Bauwerke
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 8)
a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor-
bereiten
c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden-
und Wandflächen durchführen
d) technische Bauwerkstrocknung durchführen
2 


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Information und
Kommunikation, kunden-
orientiertes Verhalten
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 5)
a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen
b) Fachbegriffe anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) Arbeiten kundenorientiert durchführen
2 
f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-
men und weiterleiten
g) Gespräche kundenorientiert führen
 2
6Planen und Vorbereiten von
Arbeitsschritten
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 6)
a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf-
trägen festlegen
b) Skizzen erstellen und anwenden
c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren
d) Materialbedarf ermitteln
e) Ausführungszeit einschätzen
f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz
sicherstellen
g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
5 
7 Handhaben und Warten
von Werkzeugen, Geräten
und Maschinen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 7)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions-
fähigkeit prüfen, handhaben und warten
b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten
und Maschinen feststellen
c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er-
greifen
3 
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und
abbauen
 2
8Umgehen mit Gefahrstoffen
und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 8)
a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend
dem Einsatz unterscheiden
b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf
der Baustelle anwenden
c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere
Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar-
beiten
3 
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 9)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität
prüfen
c) Arbeitsberichte erstellen
4 
d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be-
reich beitragen
e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
 2


Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Unterscheiden von Schäden
an Holz, Holzbauteilen
und Einbindungsbereichen
sowie Vorbereiten dieser
Untergründe
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 1)
a) Holzarten unterscheiden
b) Lebensweisen und Eigenschaften von:
- Echtem Hausschwamm
- Braunem Kellerschwamm
- Weißem Porenschwamm
- Eichenporling
- Tannenblättling
- Zaunblättling
- Muschelkrempling
- Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand
von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp-
fungsmaßnahmen vorbereiten
10 
d) Lebensweisen und Eigenschaften von:
- Gewöhnlichem Nagekäfer
- Weichem Nagekäfer
- Hausbock
- Trotzkopf
- Buntem Nagekäfer
- Braunem Splintholzkäfer
- Blauem Scheibenbock
- Halsgrubenbock
- Mulmbock
- Gewöhnlichem Werftkäfer
- Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an ge-
schädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand
von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von
Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen
und dokumentieren
 6
2Durchführen von vorbeugen-
den Maßnahmen gegen
holzzerstörende Pilze
und Insekten
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 2)
a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz-
schutzmaßnahmen unterscheiden
b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an-
wenden, insbesondere:
- Streichverfahren
- Spritzverfahren
- Schaumverfahren
- Bohrlochtränkverfahren
- Bohrlochdrucktränkverfahren
8 
3Bekämpfen
holzzerstörender Insekten
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 3)
a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs-
verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Arbeit darstellen
b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere:
- bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge-
fährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
 8
4 Behandeln und
Beseitigen von Pilzbefall
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 4)
a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge-
gebenen Sicherheitsabstandes behandeln
6 
b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte
Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus-
bauen
 3
5 Vorbereiten und Durchführen
nachträglicher Außen- und
Innenabdichtungen an
erdberührten Bauteilen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 5)
a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali-
sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß-
nahmen vorbereiten
b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks-
außenabdichtungen ausführen
c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs-
stoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs-
schlämmen und Sperrputzsystemen
9 
d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der
Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
e) mineralische Innenabdichtungen durchführen
 9
6Vorbereiten und Durchführen
nachträglicher chemischer
Horizontalabdichtungen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 6)
a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir-
kungen unterscheiden
b) Injektionstechniken unterscheiden
c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch-
tigkeit durchführen
 10
7Vorbereiten von Flächen
und Aufbringen von
Sanierputzen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 7)
a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter-
scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen-
dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz-
systemen
b) Schadensaufnahme durchführen
c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent-
fernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch
reinigen und Salzbehandlungen durchführen
d) Fugen abdichten
e) Risse und Fehlstellen verschließen
f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und
Sanierputz durchführen
 10
8Austrocknen durch-
feuchteter Bauwerke
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 8)
a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor-
bereiten
c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden-
und Wandflächen durchführen
d) technische Bauwerkstrocknung durchführen
2 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 1)
a) Kunden informieren
b) Sachverhalte darstellen
c) fertig gestellte Arbeiten übergeben
d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen-
tieren
e) Datensysteme nutzen
f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
5
2Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 2)
a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken
und Kunden abstimmen
b) Aufmaße erstellen
c) Volumen berechnen
d) Baustellen einrichten, sichern und auflösen
6
3Handhaben, Einrichten und
Warten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 3)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
b) Anlagen handhaben und warten
c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schä-
den an Anlagen ergreifen
2
4Unterscheiden, Lagern und
Entsorgen von Gefahrstoffen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 4)
a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich
ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög-
lichkeiten unterscheiden
b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor-
gung zuführen
3
5Prüfen von Schäden
an Holz, Holzbauteilen
und Einbindungsbereichen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 5)
a) Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen
Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren,
insbesondere von:
- Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer
- Laubnutzholzborkenkäfer
- Gemeiner Holzwespe
- Riesenholzwespe
- Holzbohrmuschel
- Termiten
b) Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz,
Trockenholz und Faulholz unterscheiden
c) Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen
Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren,
insbesondere von:
- Zimtbraunem Porenschwamm
- Gemeinem Spaltblättling
- Großem Rindenpilz
- Eichenwirrling
- Schuppigem Sägeblättling
d) Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterschei-
den und identifizieren
e) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere
Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte
8
6Bekämpfen holzzerstörender
Insekten durch alternative
Verfahren und Sonder-
verfahren
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 6)
a) Alternativen zur chemischen Behandlung unterschei-
den, insbesondere thermische Verfahren und Bega-
sungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren so-
wie Grenzen und Möglichkeiten erläutern
b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, ins-
besondere unter Berücksichtigung des Denkmal-
schutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskon-
zept machen
c) Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Son-
derverfahren im Bereich des Holzschutzes vorberei-
ten
d) thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Be-
reich des Holzschutzes anwenden
12
7Behandeln und Beseitigen
von Pilzbefall durch
alternative Verfahren und
Sonderverfahren
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 7)
a) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und
der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hin-
sichtlich gerätetechnischem und finanziellem Auf-
wand, Risiken und Haftungsregelungen
b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und
der Holzsanierung anwenden
12
8Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 8)
a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
4


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 1)
a) Kunden informieren
b) Sachverhalte darstellen
c) fertig gestellte Arbeiten übergeben
d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen-
tieren
e) Datensysteme nutzen
f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
5
2Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 2)
a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken
und Kunden abstimmen
b) Aufmaße erstellen
c) Baustellen einrichten, sichern und auflösen
6
3Handhaben, Einrichten
und Warten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 3)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
b) Anlagen handhaben und warten
c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Anlagen ergreifen
2
4Unterscheiden,
Lagern und Entsorgen
von Gefahrstoffen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 4)
a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich
ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög-
lichkeiten unterscheiden
b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor-
zuführen
3
5Prüfen, Beurteilen
und Vorbereiten von
erdberührten Bauwerksteilen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 5)
a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen
b) Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen
vorschlagen
c) Bauwerksteile vorbereiten
6
6Erkennen und Prüfen
von Schäden an erdberührten
Bauwerken und Bauwerks-
teilen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 6)
a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere
Darrmethode und CM-Gerät
b) Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen,
insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labor-
diagnostik
c) Schäden und deren Ursachen feststellen und doku-
mentieren
4
7Vorbereiten und Durchführen
abdichtender Injektionen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 7)
a) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unter-
scheiden
b) Sanierungsbereiche vorbereiten
c) Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleier-
injektionen durchführen und dokumentieren
10
8Vorbereiten und Durchführen
mechanischer Horizontal-
sperren
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 8)
a) mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden
b) mechanische Horizontalsperren, insbesondere
Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren,
Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfah-
ren durchführen
5
9Analysieren und Sanieren
von Feuchtigkeitsschäden
sowie Schäden durch Salze
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 9)
a) Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzer-
störungen unterscheiden
b) Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen
c) Gesamtversalzungsgrad bestimmen
d) Feuchte und Salzbilanz bestimmen
e) Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des
Versalzungsgrades unterscheiden
f) Putzsanierung durchführen
7
10Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 10)
a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
4


Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Information und Kommuni-
kation, kundenorientiertes
Verhalten
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 5)
a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen
b) Fachbegriffe anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) Arbeiten kundenorientiert durchführen
2 
f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-
men und weiterleiten
g) Gespräche kundenorientiert führen
 2
6Planen und Vorbereiten
von Arbeitsschritten
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 6)
a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf-
trägen festlegen
b) Skizzen erstellen und anwenden
c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren
d) Materialbedarf ermitteln
e) Ausführungszeit einschätzen
f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz
sicherstellen
g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
5 
7 Handhaben und Warten
von Werkzeugen, Geräten
und Maschinen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 7)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions-
fähigkeit prüfen, handhaben und warten
b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten
und Maschinen feststellen
c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er-
greifen
3 
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und
abbauen
 2
8Umgehen mit Gefahrstoffen
und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 8)
a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend
dem Einsatz unterscheiden
b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf
der Baustelle anwenden
c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere
Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar-
beiten
3 
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 9)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität
prüfen
c) Arbeitsberichte erstellen
4 
d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be-
reich beitragen
e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
 2




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