Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Umweltschadensgesetz (USchadG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Geltung ab 14.11.2007; FNA: 2129-47 Umweltschutz
| |

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:

a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,

b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,

c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;

2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;

3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;

4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;

5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;

6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;

8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;

9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;

10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.





 

Frühere Fassungen von § 2 USchadG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 14 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 16 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
aktuellvor 01.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 USchadG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 USchadG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USchadG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a USchadG Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission (vom 01.09.2021)
... folgende Angaben mit: 1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c ; 2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde; ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 35h EnWG Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern (vom 09.02.2024)
... ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur weiteren ...

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 2 OffshoreBergV Begriffsbestimmung
... Umweltvorfall" ist ein Vorfall, der zu einem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 ...
§ 66 OffshoreBergV Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall
... Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Bei Umweltschäden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde auch die nach § 12 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur weiteren ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 1 USchadGuaÄndG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... folgende Angaben mit: 1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c ; 2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde; ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 16 BNatSchNG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 21a" durch die Angabe „§ ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 14 WRNG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 22a" durch die Angabe „§ ...