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§ 7 - Umweltschadensgesetz (USchadG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Geltung ab 14.11.2007; FNA: 2129-47 Umweltschutz
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§ 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde



(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,

2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,

3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.



 

Zitierungen von § 7 USchadG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 USchadG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USchadG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung ( § 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG ) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ... deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu treffen ( § 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG ) nach Zeitaufwand 3 Anordnung, die erforderlichen ... der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu ergreifen ( § 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG ) nach Zeitaufwand Abschnitt 11 Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 25 BNatSchNG Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
...  „7. Anordnung von Maßnah- men nach § 7 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes zur Erfüllung von Pflichten aus den ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
V. v. 23.09.2011 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 4. BNatSchGKostVÄndV
...  50 bis 2.000 8. Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes zur Erfüllung von Pflichten aus den ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BfNKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2019)
... bis 2.000 9. Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes zur Erfüllung von Pflichten aus den §§ 4 bis 6 ...