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Änderung § 12a USchadG vom 01.09.2021

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§ 12a USchadG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 12a USchadG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission


vorherige Änderung

 


(1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und sodann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:

1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c;

2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde;

3. das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des Umweltschadens;

4. soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Umweltschaden verursacht wurde.

(2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen.