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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil (PrPrTextilAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680 (Nr. 19)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-34 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/ zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse,

2.
Produktanalyse und Strukturidentifizierung,

3.
Umgehen mit internen und externen Kunden,

4.
Produktkontrolle,

5.
Ausführen von Korrekturmaßnahmen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PrPrTextilAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrPrTextilAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PrPrTextilAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
... 1 Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften ... und Struktur- identifizierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und tex- ... 3 Umgehen mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit bei- ... 8 4 Produktkontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) a) Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, ... 5 Ausführen von Korrektur- maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten b) ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden ...