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§ 1 - Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung (AIMPV)

V. v. 11.05.2007 BGBl. I S. 732 (Nr. 20); aufgehoben durch § 3 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 515
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 2126-13-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1



(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf

1.
den Krankheitsverdacht,

2.
die Erkrankung sowie

3.
den Tod eines Menschen

an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.

(2) § 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

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