Änderung § 1 VersVermV vom 01.01.2009

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§ 1 VersVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 VersVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre praktische Anwendung:

1. Kundenberatung:

a) Bedarfsermittlung,

b) Lösungsmöglichkeiten,

c) Produktdarstellung und Information;

2. fachliche Grundlagen:

a) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung,

b) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere Gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung), staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge,

c) Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflegeversicherung,

d) verbundene Hausratversicherung; verbundene Gebäudeversicherung,

e) Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtversicherung; Rechtsschutzversicherung.

(3) Die Sachkundeprüfung soll zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.

(Text alte Fassung)

(4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben.

(Text neue Fassung)

(4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.

 



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