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Änderung Artikel 5 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 22.01.2008

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2008 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.01.2008 BGBl. I S. 27
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten


(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Artikel 2 tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die dort vorgesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die dort vorgesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

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*) Artikel 3 tritt gemäß B. v. 10. Januar 2008 (BGBl. I S. 27) am 1. April 2008 in Kraft



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