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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
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§ 2 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 2 Zentralstellen



Der Bund und die Länder benennen jeweils ihre Zentralstellen.

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Zitierungen von § 2 KultGüRückG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KultGüRückG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultGüRückG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kulturgüterverzeichnis-Verordnung (KultgVV)
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 2002; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
§ 3 KultgVV Zuständigkeit
... Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses obliegt der Zentralstelle des Bundes (§ 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes).  ...