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§ 5 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 5 Eigentum



(1) Das Eigentum an geschütztem deutschem Kulturgut, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlangen in das Bundesgebiet zurückgegeben wird, richtet sich nach den deutschen Sachvorschriften.

(2) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf das Kulturgut werden durch Rückgabeansprüche im Sinne des § 6 nicht berührt.

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