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Änderung § 22 KultGüRückG vom 01.09.2013

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§ 22 KultGüRückG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 22 KultGüRückG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Befugnisse der Zollbehörden


(Text alte Fassung)

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften können bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften können bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.


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