§ 20 KultGüRückG Strafvorschriften ... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt oder der zuständigen Stelle vorenthält, ... ausführt oder der zuständigen Stelle vorenthält, 2. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschädigt oder zerstört oder 3. ohne ...