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§ 1 - Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (KGKonvAG k.a.Abk.)

§ 1 Rückgabepflicht


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233) aus einem besetzten Gebiet eines Vertragsstaats ist nach Beendigung der Feindseligkeiten an die jeweils zuständigen Behörden des früher besetzten Gebietes zurückzugeben, wenn

1.
es nach dem 11. November 1967 während eines bewaffneten Konflikts aus dem Hoheitsgebiet dieses Staats in das Bundesgebiet verbracht wurde und

2.
die Behörden des Vertragsstaats das Auswärtige Amt auf dem diplomatischen Weg um Rückgabe ersuchen.

(2) Deponiertes Kulturgut im Sinne von Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls zu der Konvention vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach Beendigung der Feindseligkeiten zurückzugeben, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein müssen.

(3) Die Kosten der Rückgabe trägt der ersuchende Staat.

(4) Derjenige, der für sich selbst oder für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt (Rückgabeschuldner), ist zur Rückgabe nur Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung verpflichtet. Eine Entschädigungspflicht entfällt, wenn der ersuchende Staat nachweist, dass dem Rückgabeschuldner bei Erwerb des Kulturgutes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Gegenstand aus einem besetzten Gebiet verbracht oder zu Schutzzwecken deponiert wurde.

(5) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückgabeschuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden, so fallen ihm die Sorgfaltsverpflichtungen des Schenkers oder Erblassers zur Last.

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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KGKonvAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGKonvAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KGKonvAG Durchführung der Rückgabe und Sicherstellung (vom 06.11.2007)
... von den dort bezeichneten Zentralstellen wahrgenommen. (2) Die nach § 1 zurückzugebenden Gegenstände, die nicht bereits nach § 2 Abs. 5 beschlagnahmt ...


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