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§ 3 - Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (KGKonvAG k.a.Abk.)

§ 3 Durchführung der Rückgabe und Sicherstellung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erforderlichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Rückführung stehen, werden in entsprechender Anwendung von § 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes von den dort bezeichneten Zentralstellen wahrgenommen.

(2) Die nach § 1 zurückzugebenden Gegenstände, die nicht bereits nach § 2 Abs. 5 beschlagnahmt wurden, sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, dass ihre Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindertwerden soll oder dass sie Schaden erleiden. Die Kosten für die Sicherstellung trägt der ersuchende Staat.

(3) Die Sicherstellung ist unverzüglich dem Auswärtigen Amt und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu melden.

(4) Die Länder sind auch für die erforderlichen Maßnahmen zur Entgegennahme, Verwahrung und Rückgabe von nach Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls deponiertem Kulturgut zuständig. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes wahrgenommen.


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut B. v. 26. Oktober 2007 BGBl. I S. 2547 m.W.v. 6. November 2007

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Frühere Fassungen von § 3 Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2007Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2547

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KGKonvAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGKonvAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
B. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2547
Berichtigung KGÜAGBer
... Bundesregierung für Kultur und Medien" zu ersetzen. 5. In Artikel 4 § 3 Abs. 4 Satz 2 ist vor der Angabe „§§ 8 und 12" das Wort „von" durch ...


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