§ 4 - REIT-Gesetz (REITG)

§ 4 Mindestnennbetrag des Grundkapitals


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.

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Zitierungen von § 4 REITG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 REITG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REITG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 8 InvStG Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung (vom 31.07.2014)
... oder Entnahme von Investmentanteilen sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, ...


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