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§ 22 - REIT-Gesetz (REITG)

§ 22 Übergangsregelung zu § 7



1Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Real Estate Investment Trust" oder die Abkürzung „REIT" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. 2Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.



 

Zitierungen von § 22 REITG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 REITG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REITG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 37 JStG 2009 Änderung des REIT-Gesetzes
... § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. ...