Tools:
Update via:
Änderung § 11 REITG vom 10.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 REITG, alle Änderungen durch Artikel 25 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie des REITGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 11 REITG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 11 REITG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Streuung der Aktien | |
(1) 1 Mindestens 15 Prozent der Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft müssen sich im Streubesitz befinden. 2 Im Zeitpunkt der Börsenzulassung müssen sich jedoch mindestens 25 Prozent der Aktien im Streubesitz befinden. 3 Den Streubesitz bilden die Aktien derjenigen Aktionäre, denen jeweils weniger als 3 Prozent der Stimmrechte an der REIT-Aktiengesellschaft zustehen. 4 Die Berechnung richtet sich nach den §§ 34 und 36 des Wertpapierhandelsgesetzes. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt dem Bundeszentralamt für Steuern mit, wenn die Quote von 15 Prozent unterschritten wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre sowie das für die Besteuerung ihres Einkommens nach § 20 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt diesem Finanzamt mit, wenn die Streubesitzquote von 15 Prozent unterschritten wird. |
(3) Die REIT-Aktiengesellschaft hat in ihrer Satzung für den Fall der Beendigung der Steuerbefreiung gemäß § 18 Abs. 3 eine Entschädigung aller Aktionäre vorzusehen, denen weniger als 3 Prozent der Stimmrechte zustehen. (4) 1 Kein Anleger darf direkt 10 Prozent oder mehr der Aktien oder Aktien in einem Umfang halten, dass er über 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte verfügt. 2 Für die Anwendung dieses Absatzes gelten Aktien, die für Rechnung eines Dritten gehalten werden, als direkt durch den Dritten gehalten. (5) Die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 80 Prozent oder 85 Prozent der Stimmrechte an einer REIT-Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7722/al237215-0.htm
