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Artikel 5 - Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 InvStG § 2, § 8, § 18

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes" durch die Angabe „sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, die §§ 8b und 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind" durch die Angabe „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 19 des REIT-Gesetzes sind" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1" ein Komma und die Angabe „aber auch § 19 des REIT-Gesetzes," eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen des Investmentvermögens an inländischen REIT-Aktiengesellschaften oder anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes."

3.
Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ist erstmals auf Dividenden und Veräußerungserlöse anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2006 zufließen oder als zugeflossen gelten. § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ist erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder der Bewertung eines Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. Die Investmentgesellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31. Dezember 2006 bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs. 2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 REITGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REITGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 REITGEG Änderung des Außensteuergesetzes
... § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzuwenden für 1. ...
Artikel 6 REITGEG Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen
... Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 5 geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 2a 8. VAGuaÄndG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 23 JStG 2008 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung gilt entsprechend." c) Der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) angefügte Absatz 4 wird Absatz 5. ...