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Änderung Artikel 6 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 01.01.2016

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
 
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Artikel 6 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

Artikel 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Sofern eine Pensionskasse gemäß § 118b Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert ist, kann die Pensionskasse bei der Bundesanstalt die Genehmigung der vor der Regulierung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den dazugehörigen fachlichen Geschäftsunterlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), denen keine Genehmigung zugrunde liegt, mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse beantragen. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2008 gestellt werden.