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Änderung § 3 LuftSiZÜV vom 01.05.2020

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§ 3 LuftSiZÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung
§ 3 LuftSiZÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer beantragt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beantragt werden.

(2) 1 Der Antrag ist zu stellen

1. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese leiten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter,

2. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und

3. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.

2 Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen von Nummer 1 festlegen.

(3) 1 In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:

1. der Familienname einschließlich früherer Namen,

2. der Geburtsname,

3. sämtliche Vornamen,

4. das Geschlecht,

5. das Geburtsdatum,

6. der Geburtsort und das Geburtsland,

7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufenthaltsorte,

8. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

9. die Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers auch die Bezeichnung des Papiers und des Ausstellers, sowie

10. in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen.

2 Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:

1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes

a) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,

b) die vorgesehene berufliche Tätigkeit und

c) die Flugplätze, die betreten werden sollen;

2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes

a) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und

b) die vorgesehene berufliche Tätigkeit;

3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ein Nachweis zur erteilten oder Angaben zur angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes;

4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes

a) die Flugplätze, die betreten werden sollen, und

b) ein Nachweis für die Erforderlichkeit zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde

a) die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und

b) weitere Nachweise vorzulegen.

(5) 1 Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. 2 Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend. 3 Wird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.

vorherige Änderung

 


(6) 1 Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. 2 Der Wechsel eines Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbildungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt hat, anzuzeigen. 3 Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht fortgeführt werden.