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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung (1. AbfVerbrGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 952 (Nr. 23); Geltung ab 12.07.2007
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2007 AbfVerbrGebV § 2, § 4, Anlage

Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Gebühr beträgt gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 5.000 Euro."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit Entscheidungen über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch das Bundesgebiet, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), unterliegt, ist die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749) in der vor dem 12. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden."

3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis

 VerwertungBeseitigung
AbfallartAnhang IV
(„Gelbe" Abfallliste)
der Verordnung
(EG) Nr. 1013/
2006 1)
Gefährliche Abfälle
gemäß Anhang V
sowie Abfälle
Nr. AB 130, AC 250,
AC 260 und AC 270
gemäß Anhang IV
der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 1)
Andere Abfälle
Grundgebühr in
Euro
505050
Zuschlag je ange-
fangene 25t der
notifizierten
Menge in Euro
1,51,51


 
1.
Abfälle, die nicht einem der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006') zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.

2.
Für in Anhang III („Grüne" Abfallliste) oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) aufgeführte Abfälle, für die ein Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 1) wählt, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. Dies gilt auch gemäß Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1), wenn ein Staat keine Bestätigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) erteilt oder wenn an einen Staat kein Ersuchen ergangen ist.

3.
Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (insbesondere von Notifizierungsformularen und Begleitformularen) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.

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>1) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AbfVerbrGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. AbfVerbrGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist, wird wie folgt ...