Auf Grund des §
41a Abs. 4 des
Bundeswaldgesetzes vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a zuletzt geändert durch Artikel
213 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2012.
Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem für die Zwecke der
Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom
28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwendeten 4x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.
An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:
- 1.
- Betriebsart,
- 2.
- Eigentumsart,
- 3.
- Waldstruktur,
- 4.
- Baumarten,
- 5.
- Alter,
- 6.
- Baumdurchmesser,
- 7.
- Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
- 8.
- Geländeform,
- 9.
- Schäden,
- 10.
- Totholz,
- 11.
- Bodennutzung auf Nichtholzboden, Aufforstung und Umwandlung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Juni 2007.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das Stichprobengrundnetz im 4x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten: Auf einen 2,83x 2,83 km-Quadratverband in
- -
- Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,
- -
- Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,
- -
- Sachsen,
- -
- Thüringen.
Auf einen 2x 2 km-Quadratverband in
- -
- Baden-Württemberg,
- -
- Mecklenburg- Vorpommern,
- -
- Rheinland-Pfalz,
- -
- Sachsen-Anhalt,
- -
- Schleswig-Holstein.
Sowohl der 2,83x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4x 4 km-Grundnetz einzupassen:
(Abb. siehe BGBl. I 2007 S. 955)