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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (FluLärmGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Fortgeltung von Vorschriften



Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.