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Änderung § 2 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 15.12.2020

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters


(1) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Register).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Umweltbundesamt stellt in das Register die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden übermittelten Informationen ein:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Umweltbundesamt stellt in das Register die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden übermittelten Informationen ein:

1. über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,

2. über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 166/ 2006 genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,

3. den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach Nummer 1, 2 oder 4 in das Register eingestellt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Angaben nach § 5 Abs. 5 sowie

5.
über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung bei den zuständigen Bundes- und Landesbehörden vorhanden sind und deren Aufnahme in das Register praktikabel ist.



4. über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung bei den zuständigen Bundes- und Landesbehörden vorhanden sind und deren Aufnahme in das Register praktikabel ist.

2 § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. 3 Das Umweltbundesamt gibt in dem Register an, welche Art von Information aus welchem Grund nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register eingestellt wurde.


(3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in zusammengefasster und nicht zusammengefasster Form in das Register ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach

1. dem Namen der Betriebseinrichtung,

2. dem geographischen Standort der Betriebseinrichtung und dem Flusseinzugsgebiet,

3. der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausgeübt wird,

4. dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,

5. dem Schadstoff oder Abfall,

6. dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freigesetzt wird,

7. der Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen, Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung sowie gegebenenfalls dem Zielort der Verbringung der Abfälle,

8. der Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen im Abwasser sowie

9. der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Absatz 2 Nr. 5.

vorherige Änderung

(4) 1 Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spätestens 15 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres, für das Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register ein. 2 Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das Register kann das Umweltbundesamt ihre Löschung vornehmen.



(4) 1 Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spätestens 13 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres, für das Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register ein. 2 Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das Register kann das Umweltbundesamt ihre Löschung vornehmen.