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Änderung § 5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 15.12.2020

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt


(Text neue Fassung)

§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt; Einstellung in das Register


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(1) 1 Unbeschadet der Absätze 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Berichte der Betreiber in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres, durch Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in Absatz 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. 2 Soweit das Umweltbundesamt vor Ende des Erklärungszeitraums das Format der elektronischen Form festlegt, ist dieses zu verwenden.

(2) Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte auf



(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln die Berichte der Betreiber elektronisch zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. 2 Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und für

1. die administrativen Informationen nach den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum 31. August des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres und

2. die thematischen Informationen nach den Abschnitten 5 bis 10 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum 31. Oktober des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres, wobei die Information nach Abschnitt 4.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erneut beizufügen ist.

3 Für die Übermittlung ist
das spätestens bis zum 1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte elektronische Format zu verwenden.

(2) 1 Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte auf

(Textabschnitt unverändert)

1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder

2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

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werden nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.



werden unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. 2 Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn nach Feststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(3) 1 Soweit

1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart,

2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen der Informationen verletzt würden oder

3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,

vorherige Änderung

werden diese nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 2 Die Übermittlung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen an das Umweltbundesamt darf nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe unterbleiben. 3 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind und die betroffene Person bei der Übermittlung der Informationen im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. 4 Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person vor der Entscheidung über die Übermittlung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen an das Umweltbundesamt für Zwecke des § 2 Abs. 2 oder des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzuhören. 5 Die Entscheidung, dass durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen an das Umweltbundesamt übermittelt werden, wird der betroffenen Person bekannt gegeben.

(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die Nichtübermittlung der den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorliegenden Informationen vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.

(5) Wird eine Information nicht übermittelt, geben die nach Landesrecht zuständigen Behörden an, welche Art von Information aus welchem Grund nicht übermittelt wird.



werden diese Informationen unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. 2 Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn

1.
der Betroffene zugestimmt hat oder

2.
das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information überwiegt und die in Satz 5 genannte Entscheidung bestandskräftig geworden ist.

3
Die Einstellung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen darf nicht aus den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründen unterbleiben. 4 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind und die betroffene Person bei der Übermittlung der Informationen im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. 5 Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person von der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der Entscheidung über die Einstellung der Information in das Register anzuhören. 6 Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 7 Die Entscheidung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, wird der betroffenen Person bekannt gegeben. 8 Bei der Übermittlung an das Umweltbundesamt gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde an, hinsichtlich welcher Informationen das Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die Gründe, weshalb das Umweltbundesamt diese Informationen nicht in das Register einstellen darf.

(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die Nichteinstellung einer Information in das Register vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen in das Register einzustellen.

(5) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik trifft das Umweltbundesamt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um für die Informationen, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in das Register einzustellen sind, ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(6) Bei Betriebseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutzbedürftigkeit nach Absatz 2 Nr. 1.