Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadStProtAusfG k.a.Abk.)

G. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1002 (Nr. 25); Geltung ab 13.06.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
Artikel 3

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006



gesamter Text siehe Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 - Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2007 13. BImSchV § 19

In § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) wird in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 jeweils das Wort „März" durch das Wort „Mai" ersetzt.

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Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juni 2007.



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