Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 -
1 BvL 9/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
- Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.
- 2.
- Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.