Artikel 4a - Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze (ZFdGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4a Zitiergebot


Artikel 4a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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Zitierungen von Artikel 4a Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a ZFdGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ZFdGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1, 3, 4, 4a und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 15. Juni ...


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