Die §§
1 und
2 der
Regelbetrag-Verordnung vom
6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. April 2005 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
§
1 Festsetzung der Regelbeträge
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
- 1.
- in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro,
- 2.
- in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro,
- 3.
- in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro.
§
2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
- 1.
- in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro,
- 2.
- in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro,
- 3.
- in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro."