Auf Grund des §
1612a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738) und in Verbindung mit Artikel
5 §
1 des
Kindesunterhaltsgesetzes vom
6. April 1998 (BGBl. I S. 666), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Die §§
1 und
2 der
Regelbetrag-Verordnung vom
6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. April 2005 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
§
1 Festsetzung der Regelbeträge
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich
- 1.
- in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro,
- 2.
- in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro,
- 3.
- in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro.
§
2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
- 1.
- in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro,
- 2.
- in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro,
- 3.
- in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro."
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.