In §
1 Satz 2 der
Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3970) wird das Wort Alkoholeinwirkung" durch die Wörter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln" ersetzt.