Änderung § 1 Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 03.07.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes genannten privatrechtlichen Institute zugewiesen.

(Text neue Fassung)

Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen.




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