Änderung § 2a Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 01.10.2021

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
 

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a


vorherige Änderung

 


Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes nach.

 



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