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Bekanntmachung - Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 (PKHB 2007)

B. v. 11.06.2007 BGBl. I S. 1058 (Nr. 26)
Geltung ab 01.07.2007 bis 30.06.2008; FNA: 310-19-2-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Bekanntmachung

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. Juli 2007 ZPO § 115

Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) wird bekannt gemacht:

Die vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1.
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 174 Euro,

2.
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 382 Euro,

3.
für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 267 Euro.



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