§
48 Abs. 3 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein."