Artikel 7 - Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften (MedProdRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 KVLG 1989 § 48

§ 48 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 MedProdRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedProdRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 MedProdRuaÄndG Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Bei ...
Artikel 10 MedProdRuaÄndG Inkrafttreten
... nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 5 Nr. 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 7 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. (3) Artikel 6 Nr. 1 tritt am 1. Januar ...


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