§ 2 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 (RWBestV 2007)

§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte



(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 12,13 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 10,66 Euro.



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