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§ 3 - Vierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (40. AnrV k.a.Abk.)

§ 3



(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.

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