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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 (ERP-WPG 2007 k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1143 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1



Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2007 - wird in Einnahmen und Ausgaben auf

 
 
6.777.231.000
Euro

festgestellt.





 

Frühere Fassungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007 (29.06.2007)Artikel 3 ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ERP-WPG 2007
... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Artikel 3 ERP-WiFöNeuOG Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007
... 2007 vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „4.777.231.000" durch die Angabe „6.777.231.000" ersetzt. ...